Dieses Gesetz verpflichtete die regionalen Verbände der Krankenkassen und Zahntechniker zum Abschluss von Vereinbarungen über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen.
Hier zeigte sich die vorausschauende Grundlagenarbeit des Zahntechniker-Handwerks: Basis für die nach dem 1. 7. 1977 aufgenommenen Verhandlungen zum Abschluss einer Leistungsinhalt- und Gebührenvereinbarung im Sinne der damaligen gesetzlichen Bestimmungen wurde in fast allen Vertragsgebieten die BeB. Dieses Benennungssystem war offensichtlich als einziges geeignet, bundeseinheitlich angewandt zu werden, bot es doch den zur Überprüfung Verpflichteten die notwendige Transparenz und Kontrollmöglichkeit.
Föderalismusdenken, insbesondere bei den Krankenkassen, aber vereinzelt auch bei Zahntechnikern, führte allerdings dann dazu, dass die als bundeseinheitliche Benennungsliste konzipierte BeB mehr und mehr verlassen und regionalen Besonderheiten Vorrang eingeräumt wurde. Wenngleich diese Tatsache aus heutiger Sicht beklagenswert ist, so hat sie die „Vorherrschaft“ der BeB nur marginal beeinträchtigen können.
Die „Regionalisierung“ der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse sowie die Entwicklung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung hat in der Folge durch die Übergangsvorschrift des „Krankenversicherungs-Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG)“ vom 22. 12. 1981 in Artikel 1 Ziffer 1 dazu geführt, dass ein „Einheitliches Verzeichnis abrechnungsfähiger zahntechnischer Leistungen“ zu erstellen ist; dies sollte bis zum 1. 7. 1982 geschehen. Zuständig hierfür war laut § 368 g Abs. 4 Satz 1 RVO der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen laut § 368 i Abs. 8 RVO; das Zahntechnikerhandwerk konnte zu seinem eigenen Leistungsverzeichnis nur Stellung nehmen, es war kraft Gesetzes „ins Benehmen gesetzt“.
Die Grundlage dieses neuen Leistungsverzeichnisses, das nur für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen gültig war und unter dem Kürzel „BEL“ bekannt wurde, war die BeB. Auch an diesem Sachverhalt ist erkennbar, wie unverzichtbar die Vorarbeit des Zahntechniker-Handwerks war, wenngleich auch festzustellen ist, dass bei einzelnen Leistungsinhalten des BEL kleinere Komplexe gebildet wurden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Versorgungen innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherungen das Gebot „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ gilt. Für über dieses Gebot hinausgehende Leistung gibt es in der GKV keinen Raum. Lesen Sie weiter im dental-labor, Ausgabe 7/2010!
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